Pra 2014 Nr. 84). Da es feststeht, dass der Forderungsverzicht in Anwendung der oben erwähnten Grundsätze steuerlich veranlagt worden ist, muss die aus der Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleitete Rüge abgewiesen werden. 6.4 Daraus folgt, dass die Beschwerde in Bezug auf die DBSt abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann. (…)" 4.3. Das Bundesgericht hat die vorgenannte Rechtsprechung in seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 (2C_346/2020 = ASA 89 S. 473) bestätigt. In diesem wird unter anderem Folgendes ausgeführt: