Um, unter anderen in einer solchen Konstellation, die zu strengen Konsequenzen für den in die Mittellosigkeit geratenen Steuerpflichtigen zu vermeiden, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, um einen vollständigen oder teilweisen Nachlass (recte: Erlass ["remise"]; BGE 142 II 197 E. 6.3) der geschuldeten Steuern zu ersuchen (vgl. Art. 167 DBG). Eine solche Situation kann namentlich entstehen, wenn die Bezahlung des gesamten geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unverhältnismässiges Opfer darstellen würde.