6.3 Nach dem Gesagten wird man nicht ausser Acht lassen können, dass, wenn der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöht und somit in Bezug auf die Theorie der Nettozunahme des Vermögens in Betracht kommt, er dagegen nicht gleichzeitig die flüssigen Mittel steigert, über die dieser Letztere verfügt. Denn je nach Massgabe der – aus seinem Einkommen, aus seinem Vermögen oder aus anderen Quellen stammenden – zu seiner Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist es möglich, dass der Steuerpflichtige die sich aus dem erhaltenen Forderungsverzicht ergebende Steuerlast nicht bestreiten kann.