6.2 In E. 5.5 des vorliegenden Urteils (vgl. oben) hat das erkennende Gericht präzisiert, dass es die Eigenheit der rechtlichen Einrichtung des Forderungsverzichts ist, die wirtschaftliche Situation des Schuldners durch eine Verminderung seiner Passiven zu verbessern, sodass dieser Vorgang grundsätzlich unter dem Gesichtswinkel von Art. 16 Abs. 1 DBG behandelt werden muss. Die allgemeine Klausel von Art.