Die Bedingung sine qua non des steuerbefreiten Kapitalgewinns ist demzufolge die vollständige oder teilweise Veräusserung der dinglichen oder persönlichen Rechte. Diese verlassen das Eigentum des Veräusserers, was vorübergehend sein Vermögen bis zum Erhalt der Gegenleistung schmälert (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.3 S. 367; vgl. auch BGE 141 II 326 E. 7 S. 335 ff. = Pra 2016 Nr. 12). Nun muss im Fall eines Forderungsverzichts umso mehr festgestellt werden, dass es am Vorliegen einer Veräusserung fehlt. Es ist im Übrigen keinerlei Handlung seitens des Veräusserers ersichtlich, da der Forderungsverzicht allein die Tat des Gläubigers war. Daraus folgt, dass die erlassene Forderung nicht als