Wie man gesehen hat (E. 5.5.1 oben), hat das Bundesgericht bereits die Gelegenheit gehabt, das Vorliegen eines Kapitalgewinns im Fall eines Forderungsverzichts seitens einer Bank zu Gunsten eines privaten Kunden zu verneinen (vgl. vorstehend zitiertes Urteil 2C_120/2008 E. 2.3). Diese Rechtsprechung muss diesbezüglich bestätigt werden. Die Veräusserung impliziert grundsätzlich eine Verminderung des Vermögens. Die Bedingung sine qua non des steuerbefreiten Kapitalgewinns ist demzufolge die vollständige oder teilweise Veräusserung der dinglichen oder persönlichen Rechte.