Nach dieser Bestimmung sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die Steuerbefreiung der privaten Kapitalgewinne ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), der vom Grundsatz der Zunahme des Nettovermögens konkretisiert wird. Diese Ausnahme ist vom Gesetzgeber, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, gewollt gewesen (BGE 114 Ia 221 E. 5c S. 230 f. = Pra 78 Nr. 52), muss aber mit Zurückhaltung angewendet werden (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 4 S. 243 = Pra 79 Nr. 31). In einem durch eine allgemeine Steuer -8-