BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367; 133 I 206 E. 8.2 S. 222 f.) und dass sie, gleich wie die nachfolgend (E. 6 unten) behandelte Einrichtung des Steuernachlasses (recte: Steuererlasses ["la remise d'impôt"]; BGE 142 II 197 E. 5.5.3), den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. 5.5.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gerichtshof zu Recht erwogen hat, dass der Forderungsverzicht in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 DBG als Einkommen veranlagt werden musste. 5.6 Zu entscheiden bleibt, ob der von der Bank gewährte Forderungsverzicht als privater Kapitalgewinn im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG qualifiziert werden kann.