Gläubiger, um seine Forderung ganz oder teilweise als Nonvaleur zu qualifizieren, nicht erheblich für die Frage der Besteuerung des zu Gunsten des genannten Schuldners gewährten Forderungsverzichts. Es ist im Gegenteil entscheidend, aus der Perspektive des Schuldners festzustellen, ob der Forderungsverzicht zu seinen Gunsten den finanziellen Handlungsspielraum, über den er verfügt, erweitert; wobei es nicht darauf ankommt, was der frühere Stand seines Vermögens war beziehungsweise auf welche Höhe seine eventuellen Schulden sich beliefen. Nun bewirkt in jedem Fall der Forderungsverzicht für (recte: durch ["par"]; BGE 142 II 197 E. 5.5.3)