Wenn es auch richtig ist, dass im Allgemeinen der Wert einer Forderung sich aus dem Gesichtswinkel des Gläubigers und nicht aus jenem des Schuldners bestimmt, hängt dagegen die Feststellung, ob der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöht oder nicht, nicht von der Frage ab, ob der Gläubiger eines Tages seine Forderung durch die Einleitung von Schuldbetreibungen decken können wird oder ob diese unter diesem Titel für ihn (noch) einen gewissen tatsächlichen Wert aufweist. Mit anderen Worten ist die Berücksichtigung der vorhandenen oder fehlenden Solvenz seines Schuldners durch den