betrachtet, einen tieferen Wert als jenen der Nominalforderung zu verleihen. Demzufolge muss der in E. 3.1 aufgeführte, den vertretbaren Charakter der kantonalen Lösung im Hinblick auf den Grundsatz der Einkommensrealisierung betreffende Satz so verstanden werden, dass er die Form eines blossen obiter dictum ohne jeglichen präjudiziellen Wert aufweist, gleichermassen wie im Übrigen E. 3.5 in fine, in welcher das erkennende Gericht sich darauf beschränkt hatte festzustellen, dass die kantonale Praxis in ihrem Ergebnis dazu führte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners genügend zu berücksichtigen.