Gewiss könnte die E. 3.1 in fine des vorstehend zitierten Urteils 2C_120/ 2008 aufgrund seiner Formulierung stillschweigend annehmen lassen, dass es der Steuerbehörde erlaubt wäre, die Differenz zwischen dem Nominalwert einer vertraglich eingegangenen Schuld auf der einen Seite und deren tatsächlichem Wert aus der Perspektive des Schuldners auf der anderen Seite nicht zu besteuern. Es muss indessen erwogen werden, dass im zur Diskussion stehenden Urteil das Bundesgericht es sich ausdrücklich untersagt hat, die Frage zu prüfen, ob es in Wirklichkeit nicht den Steuerbehörden oblegen hätte, die erlassene Forderung in