5.5.2 Gewiss könnte die E. 3.1 in fine des vorstehend zitierten Urteils 2C_120/ 2008 aufgrund seiner Formulierung stillschweigend annehmen lassen, dass es der Steuerbehörde erlaubt wäre, die Differenz zwischen dem Nominalwert einer vertraglich eingegangenen Schuld auf der einen Seite und deren tatsächlichem Wert aus der Perspektive des Schuldners auf der anderen Seite nicht zu besteuern.