Wie dem auch immer sei, es konnte angenommen werden, dass die im konkreten Fall angewendete Lösung im Hinblick auf den Grundsatz der Einkommensrealisierung völlig vertretbar war, da die Alternative darauf hinauslaufen würde, den gesamten Betrag der erlassenen Steuerforderung als steuerbares Einkommen zu betrachten (E. 3.1). Was den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) anbelangt, ist er insoweit gehörig berücksichtigt worden, als die Steuerbehörden den Forderungsverzicht nur soweit berücksichtigt hatten, als die Forderung ihren Wert oder einen gewissen Wert beibehalten hatte (E. 3.5).