Unter diesem Titel hat das urteilende Gericht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführer die Höhe des als steuerbar berücksichtigten Einkommens nicht zur Diskussion stellten; demzufolge (Verbot der reformatio in pejus) bestand kein Anlass, den von der kantonalen Steuerbehörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aufgeworfenen Punkt zu prüfen, nämlich die Frage, ob nicht der gesamte Nominalwert der Forderung, auf die verzichtet worden ist, das heisst ohne – wie es in casu von den kantonalen Steuerbehörden getan worden war – die Solvenz ('Bonität') des Schuldners zu berücksichtigen, zu besteuern sei (vgl. vorstehend zitiertes Urteil 2C_120/ 2008 lit. B und E. 3.1).