5.5.1 Im vorstehend zitierten Urteil 2C_120/2008, das den Verzicht auf eine Forderung von Fr. 1 554 526.– seitens einer Bank zu Gunsten ihres Schuldners betrifft, hat das Bundesgericht erstens bestätigt, dass dieser Forderungsverzicht wie ein Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBG behandelt werden musste (E. 2.1; siehe auch im vorliegenden Urteil E. 5.2 oben). Zweitens hat das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer in jenem Fall verteidigte Argument abgewiesen, wonach der Forderungsverzicht einen von der Steuer befreiten Gewinn an Privatkapital darstellen würde (E. 2.3 und 3.2; siehe auch im vorliegenden Urteil E. 5.6 unten).