Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat dieser Forderungsverzicht die Verminderung der Schuld der Beschwerdeführerin dem Hypothekargläubiger gegenüber ohne Gegenleistung ihrerseits zur Folge gehabt. Der von der Bank gewährte Forderungsverzicht stellt ein Element des Einkommens der Beschwerdeführerin dar und fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 DBG. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Überlegung. Sie behauptet, dass unter Berücksichtigung der stark mit Schulden belasteten Lage die streitige Forderung als wertlos betrachtet werden musste und unter diesem Titel nicht als Einkommen veranlagt werden könne. (…)