3. 3.1. Die Vorinstanz besteuerte diesen Forderungsverzicht in Höhe von CHF 731'000.00 als Einkommen. Zur Begründung stützt sie sich auf den BGE 142 II 197 (Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2016 [2C_910/2014 / 2C_911/2014]). 3.2. Die Rekurrenten lassen im Hauptpunkt beantragen, dass das steuerbare Einkommen um CHF 731'100.00 zu reduzieren sei. Gemäss Eventualantrag sei der Entscheid vom 29. Juni 2021 zur Berechnung der Höhe der – gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit noch zulässigen – steuerlichen Erfassung des Teilforderungsverzichts 2017 von CHF 731'100.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.