2. Eventualiter: Es sei der Entscheid vom 29. Juni 2021 aufzuheben und zur Berechnung der Höhe des – gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit noch zulässiger – steuerlichen Erfassung des Teilforderungsverzichts 2017 von CHF 731'100.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Steuerkommission Q. sowie das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. liessen eine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: