7.3. Der Rekurrentin entstanden beim steueraufschiebenden Erwerb der Parzellen ccc, bbb und aaa im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1993 Kosten von CHF 133'957.00 (Ausgleichszahlung). Diese stellen aufgrund der zitierten Rechtsprechung keine Erwerbskosten gemäss § 104 Abs. 1 lit. c StG dar. Ebenso wenig könnten die für den Erwerb dieser Parzellen an den Erbteil angerechneten CHF 226'043.00 unter dem Titel Erwerbskosten nach § 104 Abs. 1 lit. c StG abgezogen werden. Darunter fallen nämlich - 14 - nur Kosten, die mit dem vorangehenden steuerbegründenden Erwerb im Jahr 1947 verbunden sind.