Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall relevant, zumal sie mit jener des aargauischen Verwaltungsgerichts (VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.109/WBE.2012.110]) und des Bundesgerichts (Urteil vom 17. November 2017 [2C_227/2017] = StR 2018 S. 170 ff.) übereinstimmt. Gemäss letzterem Urteil lässt der durch Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG vorgeschriebene Steueraufschub im Falle von Eigentumswechsel durch Erbgang den Kantonen bezüglich der Wahl der Anlagekosten keinen Freiraum. Diese entsprechen zwangsläufig dem Wert der letzten steuerbaren Handänderung, das heisst des Erwerbs durch den Verstorbenen.