StG nicht auch die Kosten für den steueraufschiebenden, sondern lediglich diejenigen für den vorangehenden steuerbegründenden Erwerb gemeint sein können. Es wird denn auch in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass eine steueraufschiebende Handänderung grundstückgewinnsteuerrechtlich wie nicht geschehen zu behandeln sei (vgl. LGVE 2008 II Nr. 27; LGVE 2005 II Nr. 26; BStPra XIX S. 271 ff.)."