Die Anrechnung von im Rahmen eines steueraufschiebenden Erwerbs angefallenen Kosten wäre systemwidrig, weil dann entgegen § 103 Abs. 2 StG im Ergebnis nicht der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung, sondern derjenige des steueraufschiebenden Erwerbs berücksichtigt würde. Mit Blick auf § 103 Abs. 2 StG ist demnach davon auszugehen, dass mit den "Kosten, die mit dem Erwerb […] des Grundstücks verbunden sind" in § 104 Abs. 1 lit. c StG nicht auch die Kosten für den steueraufschiebenden, sondern lediglich diejenigen für den vorangehenden steuerbegründenden Erwerb gemeint sein können.