"4. Soweit der Rekurrent den im Rahmen der Erbteilung im Jahre 1978 für die Parzelle Nr. …. angerechneten Preis von CHF 20'270.00 unter dem Titel Erwerbskosten nach § 104 Abs. 1 lit. c StG in Abzug bringen will, dringt er damit nicht durch. Die Anrechnung von im Rahmen eines steueraufschiebenden Erwerbs angefallenen Kosten wäre systemwidrig, weil dann entgegen § 103 Abs. 2 StG im Ergebnis nicht der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung, sondern derjenige des steueraufschiebenden Erwerbs berücksichtigt würde.