Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Steuerpflichtig sind die Erben für ihren Anteil am Vermögen und Einkommen der Erbengemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 StG), wobei diese Grundsätze auch für die Grundstückgewinnsteuer gelten (vgl. § 10 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 10 StG N 2 und 5; RGE vom 26. August 2004 [RV.2004.50218]). - 13 - 7. 7.1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass es sich bei der im Jahr 1993 geleisteten Zahlung von CHF 133'957.00 um Kosten handle, welche gemäss § 104 Abs. 1 lit. c StG mit dem Erwerb der Grundstücke ccc, bbb und aaa verbunden und als Aufwendungen anrechenbar seien.