6.4. Der Erwerb der Parzellen ccc, bbb und aaa im Rahmen der Erbteilung per 31. Dezember 1993 stellte einen steueraufschiebenden Tatbestand dar (E. 5.6.3.). Angesichts dessen trifft – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Rekurrentin – nicht zu, dass bei den übrigen Erben auf dieser Ausgleichszahlung von CHF 133'957.00 eine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erbengemeinschaft nur ausnahmsweise besteuert wird (vgl. § 10 Abs. 2 StG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.