Wie ausgeführt, fand dieser Vorgang im Rahmen einer Erbteilung statt (E. 5.6.). Demzufolge handelt es sich bei der Zahlung der Rekurrentin von CHF 133'957.00 an die übrigen Erben weder um eine Geldentschädigung von nicht mehr nur untergeordneter Bedeutung im Rahmen einer Landumlegung im Sinne von § 176 aBauG noch um eine Entschädigung im wesentlichen Umfang im Rahmen eines privaten Tauschgeschäfts mit Umlegung des Grundvermögens. Wie bereits dargelegt, ist diese als erbrechtliche Ausgleichszahlung zu qualifizieren (E. 5.6.2.).