6.3. Die Rekurrentin erwarb die heutige Parzelle aaa im Jahr 1993 nicht im Rahmen einer Landumlegung, denn im Jahr 1993 fanden diesbezüglich kein Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken in Baugebieten statt. Vielmehr gingen die Parzellen ccc, bbb und aaa per 31. Dezember 1993 vom Gesamteigentum der Erben von D. und E. in das Alleineigentum der Rekurrentin über. Wie ausgeführt, fand dieser Vorgang im Rahmen einer Erbteilung statt (E. 5.6.).