Diese Ausführungen sind auch für den vorliegenden Fall relevant. Ob ein Steueraufschub infolge Landumlegung im Jahr 1993 erfolgte, ist allerdings gestützt auf § 69 Abs. 1 lit. e aStG zu prüfen (E. 5.2.2.). Im Weiteren beurteilt sich die Frage einer Landumlegung im Jahr 1993 nach aBauG, welches bis am 31. März 1994 in Kraft war.