Bei privaten Tauschgeschäften ist vom Standpunkt des Veräusserers aus zu beurteilen, ob eine privilegierte Handänderung vorliegt. Hat er sein Grundvermögen im wesentlichen Umfang gegen Entschädigung preisgegeben und/oder hat nicht sein eigenes Grundvermögen eine Umlegung erfahren, greift ebensowenig eine Steuerbegünstigung ein (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 216 III lit. c ZH StG, N 213)."