Die Grundstückgewinnsteuer wird also nicht aufgeschoben, wenn die Hingabe des Landes im Wesentlichen gegen Geldentschädigung erfolgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 97 StG N 28, mit Hinweisen; vgl. auch Markus Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri/Bern 2002, Art. 132 StG N 12 f.). - 12 -