Anders verhält es sich dagegen, wenn im Rahmen einer Landumlegung ein Grundeigentümer vollständig ausgekauft und abgefunden wird oder die Geldentschädigung nicht mehr von nur untergeordneter Bedeutung ist (§ 77 Abs. 2 BauG). Der Verkäufer realisiert hier den Gewinn wie bei einer gewöhnlichen Veräusserung und ist daher grundstückgewinnsteuerpflichtig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 97 StG N 35, mit Hinweisen). Die Grundstückgewinnsteuer wird also nicht aufgeschoben, wenn die Hingabe des Landes im Wesentlichen gegen Geldentschädigung erfolgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.