4.3.2. Im Zusammenhang mit einem Umlegungsverfahren sind aber Entschädigungen denkbar, da es oft unumgänglich ist, dass Minderzuteilungen erfolgen oder die Neuzuteilungen für den Grundeigentümer besondere Nachteile haben, welche geldmässig auszugleichen sind (§ 77 Abs. 1 BauG). Eine Besteuerung dieser (zwingend geringfügigen [vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 III lit. c StG, N 215 ff.]) Entschädigungen ist vom Gesetz nicht vorgesehen, weshalb ein Steueraufschub (bis zur nächsten steuerbegründenden Veräusserung) eintritt.