deshalb beauftragt, die Frage zu prüfen (Protokoll der 22. Sitzung vom 26. März 1982, S. 258). In seinem Arbeitspapier vom 19. April 1982 kam dieses zum Schluss, es sei zuzugestehen, dass das Abstellen auf das Kriterium des öffentlich-rechtlichen Verfahrens sich im Einzelfall zu formalistisch auswirken könne. Ein Steueraufschub solle deshalb auch dann gewährt werden, wenn die Grenzbereinigung oder Baulandumlegung von 'öffentlichem Nutzen' sei. Dies könne z.B. dann angenommen werden, wenn eine Landumlegung oder Grenzbereinigung zu einer besseren Ausnützung des Baulandes führe, wenn sie dem Gemeinwesen Erschliessungskosten erspare, wenn sie sich an natürliche Grenzen anlege usw.