In der grossrätlichen Kommission für die Schaffung des aStG wurde dann geltend gemacht, dass die Bestimmung die Steuerpflichtigen zwinge, für unbestrittene Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen ein unnötiges öffentlich-recht- liches Verfahren einzuleiten, nur um den Steueraufschub zu erhalten. Es wurde jedoch gleichzeitig anerkannt, dass der gewöhnliche Tausch nicht als Steueraufschub angesehen werden könne. Das Kantonale Steueramt wurde - 11 -