4.2.2. Im regierungsrätlichen Entwurf zum aStG waren Güterzusammenlegungen, Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen in Anlehnung an § 2 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes vom 22. Januar 1962 über die Grundstückgewinnsteuer (GStG) nur dann als Steueraufschubsgründe anerkannt worden, wenn diese nach Massgabe des öffentlichen Rechts durchgeführt wurden. In der grossrätlichen Kommission für die Schaffung des aStG wurde dann geltend gemacht, dass die Bestimmung die Steuerpflichtigen zwinge, für unbestrittene Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen ein unnötiges öffentlich-recht- liches Verfahren einzuleiten, nur um den Steueraufschub zu erhalten.