4.2. 4.2.1. § 97 Abs. 1 lit. d StG übernimmt wörtlich die Formulierung von Art. 12 Abs. 3 lit. c StHG. Gegenüber dem bisherigen § 69 Abs. 1 lit. e des bis Ende 2000 geltenden Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG) entfällt die Einschränkung 'nach Massgabe des öffentlichen Rechts' bzw. 'von öffentlichem Nutzen'. Der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. August 1998 kann jedoch entnommen werden, dass das bisherige Recht bezüglich des Steueraufschubes bei Landumlegungen weitergeführt wird (S. 49). Es können also die Materalien zum § 69 Abs. 1 lit.