§ 97 Abs. 1 lit. d StG verwendet Begriffe, die aus dem Baurecht stammen. Er lehnt sich an die §§ 172 ff. des Baugesetzes (aBauG) vom 2. Februar 1971 bzw. §§ 72 ff. des Baugesetzes (BauG) vom 19. Januar 1993 an. Gemäss § 172 Abs. 1 aBauG bestehen Landumlegungen im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken in Baugebieten. Sie haben zum Ziel, zweckmässige Grundlagen für die Ortsplanung und die Erschliessung zu schaffen. Grenzbereinigungen bestehen in der zweckmässigen Neufestsetzung von Grundstücksgrenzen.