6. 6.1. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die Parzellen ccc, bbb und aaa im Rahmen einer Landumlegung zwecks Quartierplanung gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. c StHG erworben habe. Der Steueraufschub gemäss dieser Bestimmung werde nur gewährt, sofern keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen entrichtet würden. Sobald noch ein Aufgeld bezahlt werde, unterliege dieses der Besteuerung. Die Zahlung über CHF 133'957.00 stelle ein solches Aufgeld dar, welches über die damals noch bestehende Erbengemeinschaft abgerechnet worden sei. - 10 -