5.6.3. Der durch die Rekurrentin im Rahmen der Erbteilung erfolgte Erwerb der Parzellen ccc, bbb und aaa im Jahr 1993 stellt gemäss dem klaren Wortlaut von § 69 Abs. 1 lit. b aStG einen steueraufschiebenden Tatbestand dar. Die Vorinstanz ging diesbezüglich daher zu Recht von einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Erbteilung aus. Daran ändert nach der zitierten Rechtsprechung die in § 79 Abs. 2 aStG vorgesehene Steuerfreiheit ab Beginn des 30. Besitzesjahres nichts.