(Bundesgerichtsurteil vom 8. Dezember 2003 [5C.214/2003] E. 4.1). Genau dies ist vorliegend der Fall, musste die Rekurrentin doch für die Parzellen ccc, bbb und aaa anteilsmässig eine Ausgleichszahlung von CHF 133'957.00 leisten, da der Wert dieser Parzellen von CHF 360'000.00 ihren anteilsmässigen Erbanteil von CHF 226'043.00 überschritt. Im Weiteren vermag der Umstand, dass die Ausgleichszahlung für die Ablösung einer Hypothek verwendet wurde, an deren rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern.