5.6.2. Soweit die Rekurrentin sinngemäss bestreitet, dass es sich bei der Zahlung von CHF 133'957.00 um eine erbrechtliche Ausgleichszahlung handle, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine erbrechtliche Ausgleichszahlung vor, wenn die einem Erben zugeteilten Erbschaftssachen wertmässig dessen Erbteil überschreiten, so dass dieser einen Ausgleich an die übrigen Erben zu leisten hat (Bundesgerichtsurteil vom 8. Dezember 2003 [5C.214/2003] E. 4.1).