5.6. 5.6.1. Aus der Vereinbarung vom 6. November 1993 zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft D. und E. geht unzweideutig hervor, dass der Rekurrentin im Rahmen der Erbteilung vom Land K per 31. Dezember 1993 die Parzellen ccc, bbb, aaa und ddd im Wert von insgesamt CHF 735'000.00 zugewiesen wurden, wovon CHF 500'000.00 unter Anrechnung an ihren Erbteil (E. 2.2.1. und 2.2.2.). Im Weiteren hält diese Vereinbarung unmissverständlich fest, dass die Rekurrentin an ihre Geschwister, die -9-