zug an F. und seine inzwischen verstorbene Ehefrau im Jahr 1979 bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf im Jahr 2006 (im Rahmen der Bestimmung der Anlagekosten) doch als grundstückgewinnsteuerrechtliche Veräusserung zu betrachten." Diese Rechtsprechung gilt analog auch für das Verhältnis zwischen § 69 Abs. 1 lit. b aStG und § 79 Abs. 2 aStG. Der Steueraufschubtatbestand nach § 69 Abs. 1 lit. b aStG bewirkt demnach auch dann eine Verlängerung der Besitzesdauer, wenn bei einer Handänderung aufgrund einer Besitzesdauer von mehr als 30 Jahren gestützt auf § 79 Abs. 2 aStG keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist.