"An diesem Ergebnis ändert weiter auch nichts, dass der Vater der inzwischen verstorbenen Ehefrau F. beim Erbvorbezug im Jahr 1979, hätte es sich bei dabei um eine Veräusserung im Sinne des aGStG gehandelt, für diese nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig gewesen wäre, da gemäss § 12 Abs. 2 aGStG nach einer Besitzesdauer von mehr als zehn Jahren eine Grundstückgewinnsteuer entfiel. Handelte es sich nämlich wie dargelegt beim Rechtsgeschäft im Jahr 1979 nach damals geltendem Recht im grundstückgewinnsteuerrechtlichen Sinn gerade nicht um eine Veräusserung (sondern um einen Steueraufschubtatbestand), so fällt es auch ausser Betracht, den Erbvorbe-