Dabei betrug die der Erwerberin im Zeitpunkt des Erbvorbezuges im Jahr 1979 anrechenbare Besitzesdauer mehr als zehn Jahre. Im Hinblick auf das Zusammenspiel des Steueraufschubes nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 22. Januar 1962 (aGStG; in Kraft bis am 31. Dezember 1984) infolge des Erbvorbezuges mit der Steuerfreiheit nach § 12 Abs. 2 aGStG aufgrund der Besitzesdauer von mehr als zehn Jahren im Jahr 1979 hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgehalten (VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.109/WBE.2012.110]):