5.5. Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Jahr 2012 die Veräusserung eines Grundstückes im Jahr 2006 grundstückgewinnsteuerrechtlich beurteilt, wobei das Grundstück im Rahmen eines Erbvorbezuges im Jahr 1979 erworben worden war. Dabei betrug die der Erwerberin im Zeitpunkt des Erbvorbezuges im Jahr 1979 anrechenbare Besitzesdauer mehr als zehn Jahre.