Ob der Erbe das Grundstück an einer öffentlichen Steigerung erwirbt, es auf Anrechnung an seinen Erbteil unentgeltlich übernimmt oder ob er seine Miterben auskaufen muss und es damit bei einzelnen Erben zur tatsächlichen Realisierung (eines Teils) des Grundstückgewinns kommt, spielt demnach keine Rolle. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft ein Erbe – dann Steueraufschub – oder ein Dritter ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- -8- Bern 2015, § 97 StG N 11 und 13; VGE vom 5. Juli 2007 [WBE.2007.58,59]).