5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Erwerb der Parzellen ccc, bbb und aaa durch die Rekurrentin im Jahr 1993 einen steueraufschiebenden Tatbestand darstellte. 5.2. 5.2.1. Im Jahr 1993 war das Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 (aStG) in Kraft. Gemäss § 79 Abs. 2 aStG wurde ab Beginn des 30. Besitzesjahres keine Grundstückgewinnsteuer mehr erhoben. Das aStG wurde mit dem Inkrafttreten des StG per 1. Januar 2001 aufgehoben (§ 259 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 276 Abs. 1 StG). Mit dem Rechtswechsel entfiel die Steuerfreiheit der Grundstückgewinne nach 30 Jahren Besitzesdauer. Nach § 109 -7-