Ebenso wenig lasse sich diese Ausgleichszahlung unter § 104 Abs. 1 lit. c StG subsumieren, da darunter nicht die Kosten im Zusammenhang mit einem Steueraufschub (Erbteilung im Jahr 1993), sondern nur jene für den vorangehenden steuerbegründenden Erwerb (Kauf der heutigen Parzelle aaa im Jahr 1947) fielen (vgl. Einspracheentscheid). 4.3. Die Rekurrentin ist der Meinung, dass es sich beim im Verhältnis zum Erbanteil im Jahr 1993 für die Parzellen ccc, bbb und aaa bezahlten anteilsmässigen Aufgeld von CHF 133'957.00 um Aufwendungen im Sinne von § 104 Abs. 1 lit. c StG handle.